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Produkt- und Dienstleistungsvereinbarung

Geheimhaltungsbedingungen

Diese Geheimhaltungsbedingungen regeln den Zugriff jeder Partei auf die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei und sorgen für die Geheimhaltung und Sicherheit dieser vertraulichen Informationen im Rahmen der Vereinbarung. Diese Geheimhaltungsbedingungen stellen eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und ibml dar, wobei die Offenlegung und der Erhalt von bzw. der Zugriff auf die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei im Rahmen der Erfüllung der in den Vertrags- bedingungenbeschriebenen Verpflichtungen jeder Partei zu jeder Zeit diesen Geheimhaltungsbedingungen unterliegt.

1. Definitionen. Die in diesen Geheimhaltungsbedingungen verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:

(a) „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf jede Partei der Vereinbarung alle Personen oder Unternehmen, die diese Partei kontrollieren, von ihr kontrolliert werden oder mit ihr unter gemeinsamer Kontrolle stehen, einschließlich aller Tochtergesellschaften dieser Partei. Im Folgenden bezieht sich der Begriff „ibml“ je nach Kontext auf Imaging Business Machines, L.L.C. und seine verbundenen Unternehmen, während sich der Begriff „Käufer“ je nach Kontext auf den Käufer und seine verbundenen Unternehmen bezieht.

(b) „Geschäftstag“ bezeichnet einen Tag außer Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in England, an dem die Banken in London geöffnet sind.

(c) „Vertrauliche Informationen“ bezeichnen alle nicht öffentlichen, vertraulichen oder geschützten Informationen, die vor, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens von der offenlegenden Partei gegenüber der empfangenden Partei oder einem Vertreter der empfangenden Partei offengelegt werden, unabhängig davon, ob diese Informationen mündlich offengelegt werden oder in schriftlicher, grafischer oder elektronischer Form offengelegt oder zugänglich gemacht werden, sowie unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert werden, unter anderem: (i) Ideen, Erkenntnisse, Forschung, Daten, Spezifikationen, Prozesse, Techniken, Methoden, Algorithmen, Architekturen, Know-how, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Handbücher, Berichtsstudien, Fotos, Muster, Programme, Quellcodes, Objektcodes, Prototypen, Kundenlisten, Preislisten, Produktbeschreibungen, Geschäftspläne, Marketingpläne oder laufende Arbeiten der offenlegenden Partei; (ii) sämtliche Informationen über die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Angelegenheiten der offenlegenden Partei und ihrer verbundenen Unternehmen, unter anderem Finanzen, Kundeninformationen, Lieferanteninformationen, Produkte, Dienstleistungen, Organisationsstruktur und interne Praktiken, Prognosen, Verkaufs- und andere Geschäftsergebnisse, Aufzeichnungen und Budgets; (iii) alle vertraulichen Informationen Dritter, die in den Informationen enthalten sind, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei oder einem Vertreter der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt hat; und (iv) alle anderen Informationen, die die offenlegende Partei mündlich oder schriftlich als vertrauliche oder geschützte Informationen bezeichnet oder von denen die empfangende Partei Grund zu der Annahme hat, dass es sich um vertrauliche oder geschützte Informationen handelt.

(d) „Offenlegende Partei“ ist die Partei der Vereinbarung (entweder ibml oder der Käufer, je nach Fall), die der empfangenden Partei vertrauliche Informationen offenlegt.

(e) „Empfangende Partei“ ist die Partei der Vereinbarung (entweder ibml oder der Käufer, je nach Fall, und deren verbundene Unternehmen), die vertrauliche Informationen von der offenlegenden Partei empfängt.

(f) „Vertreter der empfangenden Partei“ sind die Beschäftigten, leitenden Angestellten, Direktoren, Partner, Anteilseigner, Bevollmächtigten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Berater, Unterauftragnehmer oder jede andere Person, der gegenüber durch schriftliche Zustimmung der anderen Partei vertrauliche Informationen offengelegt werden dürfen.

2. Geheimhaltungspflichten. Die empfangende Partei verpflichtet sich für sich selbst und für ihre Vertreter der empfangenden Partei, die Vertraulichkeit all dieser vertraulichen Informationen mindestens mit der gleichen Sorgfalt zu schützen und zu wahren, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwenden würde (was nicht weniger als ein wirtschaftlich angemessenes Maß an Sorgfalt sein darf). In jedem Fall darf jede empfangende Partei:

(a) solche vertraulichen Informationen nur gegenüber den Vertretern der empfangenden Partei offenlegen: (i) deren Aufgaben es rechtfertigen, dass sie Kenntnis von diesen Informationen haben müssen, (ii) die von der empfangenden Partei eindeutig über ihre Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit, des Eigentums und/oder des Geschäftsgeheimnisses dieser vertraulichen Informationen informiert wurden, und (iii) die gegenüber der empfangenden Partei Geheimhaltungspflichten oder -verpflichtungen haben, die nicht weniger restriktiv sind als die Bedingungen dieser Geheimhaltungsbedingungen; und

(b) diese vertraulichen Informationen nur zu dem Zweck verwenden, die Produkte oder die Vereinbarung zu prüfen, zu analysieren und mit der offenlegenden Partei zu besprechen oder ihre Verpflichtungen gemäß der Vereinbarung zu erfüllen. Jede empfangende Partei wird auf schriftliches Ersuchen der offenlegenden Partei unverzüglich (i) alle von der offenlegenden Partei erhaltenen vertraulichen Informationen, einschließlich aller von der empfangenden Partei oder von Vertretern der empfangenden Partei erstellten Kopien, an die offenlegende Partei zurückgeben oder vernichten, (ii) alle Materialien vernichten, die solche vertraulichen Informationen enthalten oder darauf basieren und von der empfangenden Partei oder Vertretern der empfangenden Partei erstellt wurden, und (iii) der offenlegenden Partei schriftlich bestätigen, dass sie die Geheimhaltungspflichten in diesem Abschnitt eingehalten hat.

3. Ausnahmen. Die oben genannten Geheimhaltungspflichten gelten nicht für nicht vertrauliche Informationen: (a) denen die offenlegende Partei ausdrücklich und schriftlich zustimmt, dass sie von der Geheimhaltungspflicht befreit sind; (b) die der empfangenden Partei oder dem Vertreter der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren (was durch Unterlagen im Besitz der empfangenden Partei oder des Vertreters der empfangenden Partei belegt wird), ohne dass eine Geheimhaltungspflicht bestand; (c) die von der empfangenden Partei oder dem Vertreter der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden (was durch Unterlagen im Besitz der empfangenden Partei oder des Vertreters der empfangenden Partei belegt wird), ohne auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei Bezug zu nehmen oder diese zu verwenden; (d) die die empfangende Partei oder ein Vertreter der empfangenden Partei rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem Dritten erhalten hat, vorausgesetzt, dass es diesem Dritten nicht aufgrund einer gesetzlichen, treuhänderischen oder vertraglichen Verpflichtung gegenüber der offenlegenden Partei untersagt ist und war, diese vertraulichen Informationen an die empfangende Partei weiterzugeben; oder (e) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder sein werden, ohne dass ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungsbedingungen oder eine unbefugte Offenlegung dieser vertraulichen Informationen durch die empfangende Partei oder einen Vertreter der empfangenden Partei vorliegt.

4. Anfragen zur Offenlegung. Wenn die empfangende Partei oder ein Vertreter der empfangenden Partei aufgrund (a) einer Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer Aufsichtsbehörde, eines Gerichts, einer Regierungsbehörde oder einer ähnlichen Stelle oder einer zuständigen Steuerbehörde, (b) der Regeln einer Börsenaufsicht oder Börse, an der ihre Aktien notiert sind oder gehandelt werden, oder (c) der Gesetze oder Vorschriften eines Landes, denen ihre Geschäftstätigkeit unterliegt, verpflichtet ist, vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei offenzulegen, bemüht sich die empfangende Partei oder der Vertreter der empfangenden Partei in angemessener Weise, es sei denn, dies ist durch geltendes Recht verboten, die offenlegende Partei vor dem Zeitpunkt der geforderten Offenlegung zu benachrichtigen, damit die offenlegende Partei auf eigene Kosten eine Schutzanordnung oder andere Abhilfemaßnahmen beantragen kann, wobei die empfangende Partei die offenlegende Partei in angemessener Weise zu unterstützen hat. Wenn die empfangende Partei rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Offenlegung vorzunehmen: (x) darf sie nur den Teil der vertraulichen Informationen offenlegen, zu dessen Offenlegung die empfangende Partei auf Anraten ihres Rechtsbeistands rechtlich verpflichtet ist; und (y) hat sie sich in angemessener Weise darum zu bemühen, eine Zusicherung zu erhalten, dass diese vertraulichen Informationen vertraulich behandelt werden.

5. Fortbestand. Wenn die Vereinbarung aus irgendeinem Grund ausläuft oder gekündigt wird, bleiben die Verpflichtungen jeder Partei aus diesen Geheimhaltungsbedingungen in Bezug auf vertrauliche Informationen, die sie vor dem Auslaufen oder der Kündigung erhalten hat, so lange bestehen, bis alle vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt wurden, öffentlich bekannt und allgemein zugänglich geworden sind, ohne dass die empfangende Partei oder ein Vertreter der empfangenden Partei etwas diesbezüglich unternommen oder unterlassen hat.

6. Allgemeines.

(a) Keine Verpflichtung. Keine der Parteien ist verpflichtet, der anderen Partei vertrauliche Informationen offenzulegen.

(b) Eigentum an vertraulichen Informationen. Alle vertraulichen Informationen bleiben Eigentum der offenlegenden Partei, wobei nichts in diesen Geheimhaltungsbedingungen so auszulegen ist, dass über die in diesen Geheimhaltungsbedingungen ausdrücklich festgelegten Rechte hinaus Rechte durch Lizenz oder auf andere Weise an den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei gewährt oder übertragen werden.

(c) Keine Zusicherungen. Keine Partei gibt eine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung, Gewährleistung, Versicherung oder Garantie in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegten vertraulichen Informationen ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zusicherungen oder Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung von geistigem Eigentum oder anderen Rechten Dritter. Die offenlegende Partei haftet gegenüber der empfangenden Partei oder einer anderen Person nicht für die Nutzung der vertraulichen Informationen durch die empfangende Partei oder für etwaige Fehler oder Auslassungen in diesen Informationen.

(d) Rechte und Rechtsmittel. Die Parteien sind sich einig, dass jeder Verstoß gegen diese Geheimhaltungsbedingungen, insbesondere jede tatsächliche oder angedrohte Offenlegung vertraulicher Informationen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei, der offenlegenden Partei einen irreparablen Schaden zufügen würde, für den finanzielle Entschädigungen allein möglicherweise keine angemessene Abhilfe darstellen. Daher vereinbaren die Parteien, dass die offenlegende Partei zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit zur Verfügung stehen, berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, um einen Verstoß oder einen drohenden Verstoß gegen diese Geheimhaltungsbedingungen durch die empfangende Partei, einen Vertreter der empfangenden Partei oder eine andere Person, die direkt oder indirekt für oder im Namen der empfangenden Partei handelt, abzustellen. Die Rechte und Rechtsmittel, die in diesen Bedingungen festgelegt sind, sind kumulativ, können einzeln oder gleichzeitig ausgeübt werden und sind nicht als einander ausschließend zu betrachten.

7. Exportkontrollgesetze. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass bestimmte Informationen oder Technologien, die von der anderen Partei im Rahmen dieser Geheimhaltungsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, den Exportkontrollgesetzen und -vorschriften (zusammenfassend als „Exportkontrollgesetze“ bezeichnet) unterliegen können. Jede Partei verpflichtet sich, alle Bestimmungen der Exportkontrollgesetze der Vereinigten Staaten und anderer betroffener Länder, wie sie derzeit bestehen und gelegentlich geändert werden können, in Bezug auf den Export von vertraulichen Informationen einzuhalten.

[ENDE DER GEHEIMHALTUNGSBEDINGUNGEN]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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